Landesplanerische Feststellung
(PDF, 6,08 MB)
Karte: geprüfte Korridore
(PDF, 3,13 MB)
Karte: mit Teilverkabelung Nord
(PDF, 6,47 MB)
Das Amt für regionale Landesentwicklung Weser Ems (obere Landesplanungsbehörde) hat am 05. Juli 2019 das Raumordnungsverfahren für die Planung der 380-kV-Leitung Cloppenburg – Merzen (Samtgemeinde Neuenkirchen, Landkreis Osnabrück) der Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH abgeschlossen.
Es wurde ein Korridor landesplanerisch festgestellt, der in Nutteln (Gemeinde Cappeln, Landkreis Cloppenburg) beginnend westlich von Essen (Oldenburg) als Freileitung verläuft, westlich von Quakenbrück einen Teilerdverkabelungsabschnitt enthält, zwischen Nortrup und Badbergen als Freileitung weiter Richtung Süden führt, zwischen Ankum und Bersenbrück erneut teilerdverkabelt wird und auf der weiteren Strecke als Freileitung verlaufend südlich von Merzen mit den dort bestehenden Leitungen verknüpft wird (Korridor A/B).
Das Vorhaben dient der Versorgung der Region sowie der Ableitung von regenerativ erzeugten Strom aus der Region und von Offshore-Windparks in der Nordsee.
Das Raumordnungsverfahren für den Nordteil von Conneforde (Gemeinde Wiefelstede/Landkreis Ammerland) in den Raum Cloppenburg wurde bereits am 22.10.2018 abgeschlossen.
Im Raumordnungsverfahren waren die Rahmenvorgaben des Bundesbedarfsplangesetzes und aus dem Netzentwicklungsplan der Bundesnetzagentur zu beachten. Hier wurden der Leitungsbedarf und die Netzverknüpfungspunkte rechtlich verbindlich festgelegt.
Weiterhin sind auf Bundesebene sowie im Landes-Raumordnungsprogramm die Möglichkeiten der Teilerdverkabelung geregelt. Für die Übertragungsnetzbetreiber und die niedersächsischen Behör-den gab es keine Möglichkeit, von diesen Rahmenvorgaben abzuweichen.
Gegenstand des Raumordnungsverfahrens
Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren mehrere Hauptkorridore mit Teilvarianten.
Folgende Hauptkorridore für die Leitungsführung wurden geprüft:
Korridor |
Gesamtlänge km |
Bauklasse |
A/B |
47,5 |
Freileitung ungebündelt (36,6 km) |
C |
50,3 |
Freileitung ungebündelt (46,0 km) |
D3 |
60,9 |
Freileitung ungebündelt 42,7 (km) |
In der Landesplanerischen Feststellung wurde auch geprüft, in welchen Abschnitten eine Teilerdverkabelung zur Sicherung der Raum- und Umweltverträglichkeit erforderlich ist.
Erwägungen und Entscheidungen des Amts für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Bei der Prüfung der Korridore berücksichtigte die obere Landesplanungsbehörde insbesondere die Belange Wohnen und Siedlungsentwicklung, Erholung und Tourismus, Naturschutz, Denkmalpflege sowie Landwirtschaft.
Hinsichtlich des Belangs Mensch/Wohnen wurde festgestellt, dass das im Landes-Raumordnungsprogramm formulierte Ziel, Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen so zu planen, dass die Höchstspannungsfreileitungen einen Abstand von mindestens 400 m zu Wohngebäuden in geschlossenen Baugebieten einhalten können, bei allen Korridoren eingehalten wird.
Bei allen Korridoren kann ein 200 m Abstand zu Wohngebäuden im Außenbereich (Häuser außerhalb geschlossener Baugebiete) in Teilabschnitten nicht eingehalten werden. Hier hat das Amt für diese Abschnitte („Engstellen“) geprüft, ob der Bau einer Freileitung eine raum- und umweltverträgliche Lösung ist oder ob eine Teilerdverkabelung erforderlich ist.
Korridor D3, der auf einem längeren Abschnitt in Bündelung mit der Autobahn A1 verläuft, wurde ausgeschlossen, weil er im Vergleich zu den anderen beiden Korridoren Nachteile hat hinsichtlich der Aspekte
Ø Annäherungen an Wohngebäude im Außenbereich (27 Wohngebäude bei denen der 200 m Abstandsbereich auf einer Strecke von insgesamt 3.528 m durchquert würde),
In Bezug auf die Korridore A/B und C ist das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems zu folgenden Ergebnissen gekommen:
Die Vorteile des Korridors A/B im Vergleich zu C hinsichtlich der vorgenannten Aspekte Mensch/Wohnen und Naturschutz liegen auch in den beiden Teilerdverkabelungsabschnitten bei dieser Variante begründet. Diese führen auf der anderen Seite im Vergleich von Korridor A/B mit C zu größeren Beeinträchtigungen des Belangs Landwirtschaft sowie der Schutzgüter Boden und Wasser.
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser relevanten Aspekte wurde aus raumordnerischer Sicht festgestellt, dass Korridor A/B gegenüber Korridor C raum- und umweltverträglicher ist.
Die Vorteile von Korridor A/B im Vergleich zu C hinsichtlich der Belange und Schutzgüter
sind gewichtiger als die Belange und Schutzgüter
die für Korridor C sprechen.
Die Beeinträchtigungen der zuletzt genannten Belange und Schutzgüter bei Realisierung von Korridor A/B sind teilweise vermeidbar und weniger intensiv als die Nachteile, die bei einem Leitungsbau im Korridor C zu erwarten wären.
Weiteres Verfahren
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bearbeitet das Vorhaben nun weiter. Im Planfeststellungsverfahren erfolgt auf Basis von weiteren detaillierten Planungen die Genehmigung. An diesem Prozess beteiligen sich dann wieder Behörden, Verbände und die Öffentlichkeit. Erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens (Planfeststellungsbeschluss) kann das Vorhaben realisiert werden. Die Ergebnisse der nun vorliegenden landesplanerischen Feststellung berücksichtigt die Landesbehörde bei ihrer weiteren Bearbeitung des Vorhabens.
Hier finden Sie die Antragsunterlagen und die Dokumente zum Erörterungstermin.