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Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) für die geplante Höchstspannungsleitung Elsfleth West – Ganderkesee/Lemwerder/Berne – Ganderkesee der TenneT TSO GmbH (TenneT)

Die TenneT TSO GmbH (TenneT - Vorhabenträgerin) plant die Höchstspannungsleitung Elsfleth West – Ganderkesee/Lemwerder/Berne – Ganderkesee.

Das Vorhaben war mit der Bezeichnung „Nr. 55 - Höchstspannungsleitung Elsfleth West – Ganderkesee mit Abzweig Niedervieland“ im Bundesbedarfsplangesetz gelistet.
Der Deutsche Bundestag hat am 20. April 2023 das Bundesbedarfsplangesetz geändert.
Das Vorhaben Nr. 55 ist nun mit „Höchstspannungsleitung Elsfleth/West – Ganderkesee/Lemwerder/Berne – Ganderkesee“ bezeichnet. Der Abzweig nach Niedervieland bleibt unverändert bestehen. Ein neues Umspannwerk Hunte – Ochtum soll im Bereich des Abzweigs der bestehenden 380 kV-Leitung nach Niedervieland errichtet werden, um die Netzstabilität zu gewährleisten.
Das Vorhaben ist nunmehr nicht mehr ländergrenzenüberschreitend, die Kennzeichnung A1 wurde gelöscht, zuständig ist damit nicht mehr die Bundesnetzagentur, sondern die niedersächsischen Landesbehörden.

In diesem Zusammenhang war zu entscheiden, wer, unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit, für die Raumverträglichkeitsprüfung (ehemals Raumordnungsverfahren) zuständig ist.
Die Regelzuständigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NROG liegt bei den unteren Landesplanungsbehörden; bei kreisübergreifenden Vorhaben gelten die Sätze 2 und 3. Es ist seitens der unteren Landesplanungsbehörden also untereinander zu entscheiden, wer für das Verfahren zuständig ist. Bei Verfahren von übergeordneter Bedeutung kann die obere Landesplanungsbehörde nach Satz 4 die Zuständigkeit an sich ziehen.
Am 30.05.2023 habe ich nach Einbindung der berührten unteren Landesplanungsbehörden Landkreise Oldenburg und Wesermarsch in meiner Funktion als obere Landesplanungsbehörde die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 4 NROG an mich gezogen. Es handelt es sich um ein Vorhaben von übergeordneter Bedeutung, da das Projekt von essenzieller Bedeutung für die nationale und europäische Energieversorgung ist.

Die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 ROG. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt nicht, für das Vorhaben Nr. 55 eine RVP zu beantragen. Das Vorhaben soll lediglich angezeigt werden (§ 15 Absatz 5 Satz 2 ROG). In diesem Fall soll die für die Raumordnung zuständige Landesbehörde eine RVP einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird (§ 15 Absatz 5 Satz 3 ROG).

Im Vorfeld dieser Prüfung und Entscheidung wurde eine Konferenz zur Abschätzung des Konfliktpotenzials des angezeigten Vorhabens durchgeführt.
Zur Vorbereitung der Antragskonferenz hat die Vorhabenträgerin die nebenstehende Unterlage mit einer Beschreibung des Vorhabens und möglicher Trassenvarianten sowie einem Vorschlag für den Untersuchungsrahmen zur Verfügung gestellt.
Den Ergebnisvermerk der Antragskonferenz finden Sie in der rechten Spalte.

Im Nachgang zu der Antragskonferenz hat das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems mit Schreiben vom 22.11.2022 festgestellt, dass für das Vorhaben „380-kV-Freileitung Elsfleth/West – Ganderkesee/Lemwerder/Berne - Ganderkesee“ die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Auch dieses Schreiben finden Sie in der rechten Spalte.


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