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Ansprechpartner/in:
Frau Fenja Lappenberg
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
KoMoor
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg
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Rund 15,8 Mio. t CO2-Äquivalente (in 2020) bzw. ca. 17,8 % der gesamten Treibhausgasemissionen Niedersachsens stammen aus Moorböden und weiteren kohlenstoffreichen Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz [1]. Um diese zu reduzieren, sieht das Niedersächsische Klimagesetz bis 2030 eine Minderung der jährlich in Verbindung mit Mooren entstehenden Treibhausgas-Emissionen um 1,65 Mio. t CO2-Äquivalente gegenüber 2020 vor. Ein maßgeblicher Anteil dieser Emissionen stammt aus der entwässerungsbasierten landwirtschaftlichen Nutzung kohlenstoffreicher Böden bzw. ehemaliger Moore. In Niedersachsen umfassen kohlenstoffreiche Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz rund 484.300 ha [2]. Davon werden derzeit ca. 69 % der Flächen landwirtschaftlich genutzt. Mit der Niedersächsischen Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren (NFMoorVO [3]) hat das Land Niedersachsen bereits Mindeststandards für die niedersächsische Landwirtschaft innerhalb der Gebietskulisse (GAP – GLÖZ 2) geschaffen, mit denen die Treibhausgasemissionen auf landwirtschaftlich genutzten Moorböden und weiteren kohlenstoffreichen Böden durch angepasste Bewirtschaftungsauflagen reduziert werden sollen. Im Jahr 2024 betrug der Umfang der in der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore (GLÖZ 2) in Niedersachsen beantragten Flächen insgesamt rund 333.600 ha von denen rund 79.700 ha derzeit als Treposole eingestuft sind [4].
[1] Höper, H. (2024): Landesweite Treibhausgasemissionen aus Mooren und weiteren kohlenstoffreichen Böden sowie aus der Torfproduktion und -gewinnung in Niedersachsen; in: Geofakten 45, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Hrsg.)
[2] Höper, H. & Gehrt, E. (2022): Karten der kohlenstoffreichen Böden in Niedersachsen im Maßstab 1:50.000; in: Geofakten 37, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Hrsg.), Seite 9, Tabelle 4
[3] Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung – NFMoorVO) vom 27. Juni 2024.
[4] Niedersächsischer Landtag, Drucksache 19/5232, S. 1 (Verteilt am 11.09.2024).
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