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Offshore-Netzanbindungssystem BalWin5 (NOR 9-4), Landabschnitt

Die TenneT Offshore GmbH plant mit dem Offshore-Netzanbindungssystem (ONAS) NOR-9-4 (BalWin5) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine weitere Offshore-Netzanbindung von der Nordsee kommend bis zum Netzverknüpfungspunkt Werderland.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Inhalten der Planung können Sie der nebenstehenden Unterlage entnehmen.

Da es sich um ein Vorhaben von übergeordneter Bedeutung handelt, hat das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems (ArL WE) als obere Landesplanungsbehörde nach Einbindung der berührten unteren Landesplanungsbehörden die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 4 NROG am 26.05.2025 an sich gezogen.

Für das Vorhaben hatte die TenneT Offshore GmbH am 14.07.2025 gegenüber dem ArL WE angezeigt, auf die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) gemäß § 15 Absatz 4 ROG verzichten zu wollen.

Das ArL WE hat der Vorhabenträgerin mitgeteilt, dass eine Konferenz nach § 10 (2) Satz 2 NROG erforderlich ist.

Sie dient der Feststellung der Vollständigkeit der von der Vorhabenträgerin vorgelegten Verfahrensunterlage sowie zur Abschätzung des Konfliktpotenzials des angezeigten Vorhabens und damit der Prüfung der Erforderlichkeit einer RVP.

Die RVP hat den Zweck, die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein (s. § 15 (1) Satz 2 ROG).

Im Nachgang zur Konferenz nach § 10 (2) Satz 2 NROG wird über das Erfordernis einer förmlichen RVP entschieden. Über diese Entscheidung sowie ggfs. über die Festlegung eines sachlichen und räumlichen Untersuchungsrahmens für die RVP werden die Vorhabenträgerin sowie die am Verfahren Beteiligten zeitnah unterrichtet.

Sollte das Erfordernis einer förmlichen RVP festgestellt werden, wird die RVP entsprechend nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt und abgeschlossen.

Nach Durchführung einer RVP bzw. Feststellung der Nichterforderlichkeit einer RVP ist zur Genehmigung des Erdkabelvorhabens ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz durchzuführen. Zuständige Behörde hierfür ist nach den aktuellen rechtlichen Vorgaben die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Karin Flemming

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg
Tel: 0441/9215-471

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