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Städtebauförderung

Fördervoraussetzungen und rechtliche Grundlagen


Die Förderung aus den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 104 b Grundgesetz. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Städtebauförderungsmaßnahmen sind:

- das Besonderes Städtebaurecht, insbes. §§ 136 ff (BauGB),

- die jährliche Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung zwischen Bund und den Ländern (VV Städtebauförderung) und

- die Niedersächsische Städtebauförderrichtlinie (R-StBauF).

Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK). Im ISEK sind die städtebaulichen Missstände, Handlungsbedarfe und Sanierungsziele sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen darzustellen. Das Konzept muss sich auch umfassend mit den Themen Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels beschäftigen. Dabei sind ebenfalls konkrete Ziele und Maßnahmen zu benennen.

Das Land Niedersachen stellt den Kommunen in folgenden Programmen Städtebaufördermittel zur Verfügung:

Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne,

Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten,

Wachstum und Nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten.

Das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems ist Partner der Kommunen in der Städtebauförderung. Es trägt die Informationen zur Aufstellung und Fortschreibung der Städtebauförderungsprogramme zusammen und berät die Kommunen bei der Vorbereitung der Anträge für ihre städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen.

Ein Antrag auf erstmalige bzw. fortgesetzte Programmaufnahme in die Städtebauförderung ist von der Kommune jeweils zum Antragsstichtag mit Vordruck an das E-Mail-Postfach des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems

staedtebaufoerderung@arl-we.niedersachsen.de zu senden.

Die aktuellen Antragsstichtage sind:

· Der 01. Juni eines Jahres für die erstmalige Programmaufnahme;

· Der 01. Oktober eines Jahres für den jährlichen Fortsetzungsantrag.

Die Kontaktdaten der Ansprechpartnerinnen im Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite.

Die jährliche Programmausschreibung, die Städtebauförderrichtlinie, weitere Informationen sowie sämtliche Vordrucke für eine Programmanmeldung finden Sie auf der Seite „Städtebauförderung“ des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Bauen.

Die jährliche Programmausschreibung, die Städtebauförderrichtlinie, weitere Informationen sowie sämtliche Vordrucke für eine Programmanmeldung finden Sie auf der Seite „Städtebauförderung“ des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, und zwar hier.

Die jährliche Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung zwischen Bund und den Ländern (VV Städtebauförderung) finden Sie hier.

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Ansprechpartnerinnen

Für die Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim, Friesland und Leer sowie die Städte Oldenburg, Emden und Delmenhorst:

Judith Decker, Tel. 0441/9215-462, E-Mail: judith.decker(a)arl-we.niedersachsen.de

Für die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Osnabrück, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wittmund sowie die Städte Wilhelmshaven und Osnabrück

Kerstin van Dyk, Tel. 0441/9215-461, E-Mail: kerstin.vandyk(a)arl-we.niedersachsen.de

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